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 Privatkunden
Abgeltungsteuer
Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge wurde zum 1. Januar 2009 eingeführt.
Sie betrifft Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapierverkäufen.
Antworten zu häufig gestellten Fragen
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In welcher Höhe ist Abgeltungsteuer zu zahlen?
Der einheitliche Steuersatz für alle Kapitalerträge beträgt 25 %. Hierauf wird noch der Solidaritätszuschlag von 5,5 % sowie ggf. die Kirchensteuer erhoben, so dass die endgültige Belastung bei ca. 28 % liegen kann.
Abgeltungsteuer fällt jedoch nur an, wenn der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro pro Person und Jahr überschritten wird.
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Welche Einkünfte fallen unter die Abgeltungsteuer?
Alle im Privatvermögen anfallenden Kapitalerträge, also z. B. Zinsen aus Fest- oder Termingeldanlagen, Sparverträgen, verzinslichen Wertpapieren, Zertifikaten oder Anleihen, Erträge aus Investmentfonds oder Termingeschäften, Dividenden aus Aktien und auch Kursgewinne, die beim Verkauf von Wertpapieren anfallen, werden einheitlich von der Abgeltungsteuer erfasst.
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Werden auch Veräußerungsverluste im Rahmen der Abgeltungsteuer berücksichtigt?
Verluste aus privaten Wertpapier- und Termingeschäften werden wie Gewinne zeitlich unbegrenzt und stets in voller Höhe steuerlich berücksichtigt. Dies gilt auch für Aktienverluste. Allerdings sind Einschränkungen hinsichtlich der Art der Einkünfte zu beachten, mit denen diese Verluste verrechnet werden können.
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Womit können Verluste aus Kapitalanlagen verrechnet werden?
Aktienverluste können im Rahmen der Abgeltungsteuer nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden. Verluste aus allen anderen Wertpapier- und Termingeschäften können nicht nur mit Gewinnen aus diesen Geschäften, sondern auch mit laufenden Erträgen aus Kapitalanlagen wie bspw. Zinsen und Dividenden verrechnet werden.
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Müssen Verluste im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden?
Soweit die Kapitalanlagen bei einem Kreditinstitut im Inland erfolgen, wird dieses die Verlustverrechnung für den Kunden vornehmen und eine entsprechend geringere Abgeltungsteuer abziehen.
Sofern am Ende des Jahres Verluste mangels verrechenbarer Erträge nicht ausgeglichen werden können, wird das Kreditinstitut diesen „Verlustüberhang“ auf das folgende Jahr übertragen und die Verrechnung dann fortsetzen. Der Kunde kann sich den „Verlustüberhang“ aber auch vom Kreditinstitut bescheinigen lassen, wenn er ihn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zum Ausgleich von steuerbelasteten Kapitalerträgen aus anderen Quellen nutzen möchte. Eine solche Bescheinigung muss bis zum 15. Dezember eines Jahres beim Kreditinstitut beantragt werden.
Bei Kapitalanlagen im Ausland können Verluste stets erst in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
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Können von Kapitalerträgen und Veräußerungsgewinnen Werbungskosten abgezogen werden?
Nein. Von diesen Kapitaleinkünften wird nur der Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801 Euro jährlich abgezogen. Darüber hinaus werden keine weiteren Werbungskosten (z. B. Depotgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren, Reisekosten für Fahrten zum Anlageberater oder zur Hauptversammlung) steuermindernd berücksichtigt.
Abzugsfähig bleiben die in unmittelbarem Zusammenhang mit Veräußerungs- oder Termingeschäften anfallenden Aufwendungen (z. B. Provisionszahlungen).
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Wie werden Aktien und andere Wertpapiere, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, beim Verkauf steuerlich behandelt?
Bei allen Wertpapieren, die vor dem 01.01.2009 gekauft und nach dem 01.01.2009 – also nach Einführung der Abgeltungsteuer – verkauft werden, gilt aus Vertrauensschutzgründen weiterhin das bisherige Steuerrecht. Wer also in diesen Fällen Aktien oder verzinsliche Wertpapiere länger als 12 Monate im Depot liegen hatte und diese mit Gewinn verkauft, kann den Kursgewinn weiterhin steuerfrei einnehmen.
Bestimmte Anlageformen unterlagen bereits vor dem 01.01.2009 beim Verkauf – unabhängig von der Haltedauer – dem Zinsabschlag (sog. Finanzinnovationen wie z. B. Zerobonds, Aktienanleihen). Ab dem 01.01.2009 wird die Veräußerung solcher Wertpapiere sofort von der Abgeltungsteuer erfasst. Eine spezielle Ausnahme ist für bestimmte Zertifikate ohne Ertrags- oder Kapitalgarantie vorgesehen, für die ein vorgezogener Stichtag gilt: Nur wer solche Zertifikate vor dem 15.03.2007 gekauft hat, wird seit 01.01.2009 uneingeschränkt nach den alten Steuerregeln behandelt.
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Unterliegen ab dem 01.01.2009 fällig werdende abgezinste Anleihen (z. B. Zerobonds) der Abgeltungsteuer?
Ja. Der Ertrag aus abgezinsten Anleihen (z. B. Zerobonds, Disagio-Anleihen) ist bei Fälligkeit zu versteuern. Bei Einlösung solcher Wertpapiere, die den sog. Finanzinnovationen zugerechnet werden, ist ab dem 01.01.2009 die Differenz zwischen Einlösungs- und Anschaffungswert der Abgeltungsteuer zu unterwerfen, unabhängig davon, wann diese erworben wurden.
Dies gilt nicht für die Einlösung von fälligen Anleihen mit laufenden Zinszahlungen, bei denen zum Emissionszeitpunkt ein lediglich geringer, innerhalb der sog. „Disagio-Staffel“ liegender Abschlag vom Nennwert vorgenommen wurde, wenn diese Anleihen vor dem 01.01.2009 erworben wurden. Für nach diesem Stichtag erworbene Anleihen hat die Staffelregelung keine Bedeutung mehr.
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Können innerhalb der noch geltenden Jahresfrist realisierte Wertpapierveräußerungsverluste, die noch nicht mit Veräußerungsgewinnen verrechnet werden konnten, durch Verlustvortrag noch im Rahmen der Abgeltungsteuer geltend gemacht werden?
Ja, aber hinsichtlich der Verrechnung mit künftigen Wertpapierveräußerungsgewinnen nur für eine fünfjährige Übergangszeit, d. h. bis zum Jahr 2013. Darüber hinaus können Verluste zeitlich unbegrenzt mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wirtschaftsgüter wie bspw. Immobilien, Edelmetalle oder Devisen verrechnet werden, für die die Abgeltungsteuer nicht gilt. Die Berücksichtigung dieser „Altverluste“ ist allerdings ausschließlich im Veranlagungsweg möglich und im Hinblick auf künftige Wertpapierveräußerungsgewinne auch nur insoweit, als diese nicht schon auf Bankebene im Rahmen des Steuerabzugs verrechnet worden sind.
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Werden Kapitalerträge von Rentnern, Studenten oder Geringverdienern, die keine Einkommensteuer zahlen müssen, dem Abgeltungsteuerabzug unterworfen?
Nein. Wer mit seinem Jahreseinkommen unter dem steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 8.130 Euro liegt und keine Einkommensteuer zahlen muss, kann nach wie vor eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) bei seinem Finanzamt beantragen. Legt er diese seiner Bank vor, so werden seine Kapitalerträge ohne Steuerabzug gutgeschrieben.
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Gibt es den Freistellungsauftrag weiterhin?
Ja. Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne werden trotz Abgeltungsteuer bis zur Höhe von 801 Euro pro Person und Jahr (Sparer-Pauschbetrag) von der Einkommensteuer befreit.
Dieser Pauschbetrag kann von der Bank schon beim Steuerabzug berücksichtigt und Erträge insoweit steuerfrei gutgeschrieben werden, wenn der Kunde einen entsprechenden Freistellungsauftrag vorlegt.
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Was kann man unternehmen, wenn der individuelle Einkommensteuersatz unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt?
Es besteht die Möglichkeit einer Veranlagung auf Antrag beim Finanzamt. In diesem Fall sind alle Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne neben den übrigen Einkünften in der Einkommensteuerveranlagung anzugeben. Außerdem ist die bereits im Abzugsverfahren einbehaltene Abgeltungsteuer nachzuweisen. Die benötigten Angaben wird das Kreditinstitut in einer Steuerbescheinigung zur Verfügung stellen. Das Finanzamt wird auf dieser Grundlage von Amts wegen eine Günstigerprüfung vornehmen und ggf. auch auf die Kapitaleinkünfte den geringeren Einkommensteuersatz anwenden, wobei die zuvor einbehaltene Abgeltungsteuer angerechnet wird.
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Was passiert mit Bank- oder Investmentsparplänen, die vor 2009 abgeschlossen wurden?
Der 01.01.2009 gilt als Stichtag auch für Sparpläne. Kapitalerträge, die vor diesem Stichtag angefallen sind, werden nach altem Recht, danach zufließende Erträge nach neuem Recht besteuert.
Bei Wertpapieren, die im Rahmen solcher Verträge vor dem 01.01.2009 erworben und nach diesem Stichtag außerhalb der Jahresfrist verkauft werden, muss der Anleger die Kursgewinne nicht versteuern.
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Wie wirkt sich die Abgeltungsteuer auf Riester-Verträge aus, die der Altersvorsorge dienen?
Im Unterschied zu anderen Sparplänen fällt für Riester-Verträge während der Ansparphase keine Abgeltungsteuer an. Mit Beginn der Auszahlungsphase steht dem Anleger also das angesammelte Kapital ohne Steuerabzug zur Verfügung. Erst dann muss der Anleger die Riester-Auszahlungen im Rahmen der sog. nachgelagerten Besteuerung als sonstige Einkünfte mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern. Die Abgeltungsteuer gilt für diese Einkünfte nicht.
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Wie wird die Kirchensteuer auf private Kapitalerträge erhoben?
Kirchensteuerpflichtige haben ein Wahlrecht. Sie können die Kirchensteuer entweder im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zahlen, indem sie den Gesamtbetrag der bereits von Kapitalerträgen einbehaltenen Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) angeben. Diesen Betrag wird ihnen das Kreditinstitut für diesen Zweck auf Wunsch bescheinigen. Hierauf wird dann die entsprechende Kirchensteuer festgesetzt. Alternativ kann die Kirchensteuer schon vom Kreditinstitut als Zuschlag auf die Kapitalertragsteuer (Abgeltungsteuer) abgezogen werden, wenn dies vom Kirchensteuerpflichtigen gewünscht und gegenüber dem Kreditinstitut ausdrücklich unter Angabe der Konfession und des maßgebenden Kirchensteuersatzes sowie weiterer Daten beantragt wird.
Mit Einführung einer bundeseinheitlichen persönlichen Steuernummer und einer gesonderten Datenbank beim Bundeszentralamt für Steuern soll die Kirchensteuer auf Kapitalerträge generell im Rahmen des Steuerabzugsverfahrens gezahlt werden.
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