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Abgeltungsteuer
Die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge wurde zum 01.01.2009 eingeführt. Sie betrifft Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapierverkäufen.
Die wichtigsten Vorteile ab 01.01.2009 auf einen Blick:
- Zinsen werden maximal mit 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) besteuert.
- Zinsen, Dividenden und Gewinne aus Wertpapierverkäufen steigern nicht mehr automatisch Ihren persönlichen Einkommensteuersatz. Die Steuerbelastung auf Ihre übrigen Einkünfte (zum Beispiel Lohn, Gehalt, Alterseinkünfte) sinkt in diesem Fall prozentual.
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Antrag auf Einbehalt der Kirchensteuer
Mit Einführung der Abgeltungsteuer zum 1. Januar 2009 wird für Sie, sofern Sie einer Konfession angehören, Kirchensteuer auf den Abgeltungsteuerbetrag (auf Kapitalerträge und Veräußerungserfolge) fällig. Sie können die Kirchensteuer entweder direkt durch die FLESSABANK an das Finanzamt abführen lassen, oder Sie machen eine entsprechende Angabe im Rahmen Ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung.
Durch Abgabe eines Antrags auf Einbehalt der Kirchensteuer können Sie den Abzug der Kirchensteuer im Rahmen der Abrechnung bei der FLESSABANK vornehmen lassen. Das entsprechende Formular können Sie sich am Ende dieser Seite als PDF-Dokument herunterladen. Im Falle des Einbehalts von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag wird dann auch die Kirchensteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Die Kirchensteuer ist bei der Einkommensteuer als Sonderausgabe abzugsfähig - dieser Sachverhalt wird berücksichtigt und der Steuerabzug entsprechend gemindert.
Anträge zum Einbehalt der Kirchensteuer sowie Änderungen und Widerrufe werden immer nur zu Beginn des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam.
Der Antrag gilt für alle auf den Namen des Antragstellers geführten Konten und Depots. Ausgenommen hiervon sind Konten und Depots mit Gläubigervorbehalt (Treuhandkonten, Mietkautionskonten usw.) sowie betriebliche Konten und Depots, die der FLESSABANK als solche angezeigt wurden.
Eheleute müssen einen gemeinschaftlichen Antrag nur dann stellen, wenn sie auch gemeinschaftliche Konten und/oder Depots unterhalten.
Ein gemeinsamer Antrag der Eheleute gilt dann für alle Konten (Konten Ehefrau, Konten Ehemann und gemeinsame Konten). Zuvor erteilte Einzelanträge gelten mit der Erteilung des gemeinschaftlichen Antrags als widerrufen.
Wenn Eheleute statt eines gemeinsamen Antrags zwei einzelne Anträge einreichen, dann gelten diese nur für die jeweiligen Einzelkonten.
Gehören die Eheleute nicht derselben Religionsgemeinschaft an, muss in dem Antrag eine prozentuale Aufteilung des Gesamtvermögens erklärt werden. Werden hierzu keine Angaben gemacht, setzt die FLESSABANK eine hälftige Aufteilung voraus.
Bei Konten und Depots, die für eine Personenmehrheit - nicht jedoch Eheleute - geführt werden (z. B. Investmentclub), kann Kirchensteuer nur einbehalten werden, wenn alle Beteiligten derselben - im Antrag aufgeführten - Religionsgemeinschaft angehören und derselbe Kirchensteuersatz anzuwenden ist.
Die ausgefüllten Formulare können Sie uns entweder zusenden oder direkt über Ihre zuständige Niederlassung einreichen.
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