Die Einlagensicherung des Bankhauses Max Flessa KG ruht auf zwei Säulen:
1. Säule: Gesetzliche Einlagensicherung
Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) ist die gesetzliche Entschädigungseinrichtung für die Einlagenkreditinstitute in privater Rechtsform. Sie schützt im Fall einer Bankeninsolvenz Einlagen pro Kunde bis zu 100.000 Euro.
Hält ein Einleger beispielsweise 90.000 Euro auf einem Sparkonto und 20.000 Euro auf einem Girokonto, so würden ihm im Entschädigungsfall lediglich 100.000 Euro erstattet.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken unter www.edb-banken.de und im Informationsbogen für den Einleger.
2. Säule: Private Einlagensicherung
Zusätzlich zur EdB besteht für die Kreditinstitute in privater Rechtsform auf freiwilliger Basis der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V.. Die Flessabank ist diesem Einlagensicherungsfonds angeschlossen.
Um die Zukunftsfähigkeit des Einlagensicherungsfonds weiter zu stärken, wurde das Statut des Einlagensicherungsfonds zum 1. Januar 2023 geändert. Dies hat grundlegende Auswirkungen auf die Sicherungsgrenze von allen ihm angeschlossenen Kreditinstituten.
Einlagensicherung von Privatpersonen, Stiftungen und GbRs
Dieser Einlagensicherungsfonds sichert alle Guthaben von Privatpersonen, Stiftungen und GbRs ab. Bei den geschützten Einlagen handelt es sich im Wesentlichen um Sicht-, Termin- und Spareinlagen und auf den Namen lautende Sparbriefe.
Beispiele sind hier: Privatpersonen, Einzelkaufleute, Wohnungseigentümergemeinschaften usw.
Seit dem 1. Januar 2023 beträgt die derzeitige Sicherungsgrenze für diese Gruppe 5 Mio. Euro je Kunde.
Ab dem 1. Januar 2025 bzw. 1. Januar 2030 beträgt die angepasste Sicherungsgrenze aufgrund der genannten Änderung des Status für diese Gruppe maximal 3 bzw. 1 Mio. Euro je Kunde. (Stand 31.12.2023)
Einlagen von nichtfinanziellen Unternehmen, institutionellen Kunden, Organisationen ohne Erwerbszweck, Verbänden und Kammern
Einlagen von nichtfinanziellen Unternehmen, institutionellen Kunden, Organisationen ohne Erwerbszweck, Verbänden und Kammern mit einer Laufzeit von über 12 Monaten werden nicht mehr durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds geschützt.
Beispiele sind hier Unternehmen der Realwirtschaft, Industrieunternehmen, Sozialversicherungen, Vereine und Kirchen usw.
Seit dem 1. Januar 2024 beträgt die derzeitige Sicherungsgrenze für diese Gruppe 28.533.000,00 Euro je Kunde.
Ab dem 1. Januar 2025 bzw. 1. Januar 2030 beträgt die angepasste Sicherungsgrenze aufgrund der genannten Änderung des Status für diese Gruppe maximal ca. 16,6 bzw. 10 Mio. Euro je Kunde. (Stand 31.12.2023)
Weitere Informationen zur Einlagensicherung des Bundesverbandes deutscher Banken erhalten Sie außerdem unter www.einlagensicherungsfonds.de.
Sollten Sie Fragen zur Einlagensicherung haben, beantwortet Ihre Kundenberaterin oder Ihr Kundenberater diese gerne.