Schutz der Einlagen

Einlagensicherung

Die Einlagensicherung des Bankhauses Max Flessa KG ruht auf zwei Säulen:

1. Säule: Gesetzliche Einlagensicherung

Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB) ist die gesetzliche Entschädigungseinrichtung für die Einlagenkreditinstitute in privater Rechtsform. Sie schützt im Fall einer Bankeninsolvenz Einlagen pro Kunde bis zu 100.000 Euro.

Hält ein Einleger beispielsweise 90.000 Euro auf einem Sparkonto und 20.000 Euro auf einem Girokonto, so würden ihm im Entschädigungsfall lediglich 100.000 Euro erstattet.

Hier erhalten Sie den Informationsbogen für den Einleger.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken unter www.edb-banken.de.

2. Säule: Private Einlagensicherung

Zusätzlich zur EdB besteht für die Kreditinstitute in privater Rechtsform auf freiwilliger Basis der Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e. V.. Die Flessabank ist diesem Einlagensicherungsfonds angeschlossen.

Durch den Einlagensicherungsfonds sind Guthaben von Privatanlegern, privaten Stiftungen und Unternehmen bei den privaten Banken bis zur Höhe von 15 % des maßgeblichen haftenden Eigenkapitals der jeweiligen Bank zum Zeitpunkt des letzten veröffentlichten Jahresabschlusses voll gesichert.

Gemäß unserer Bilanz per 31.12.2021 beträgt die derzeitige Sicherungsgrenze nach § 6 des Statuts des Einlagensicherungsfonds

                                                   26.008.000,00 Euro je Kunde.

Weitere Informationen zur Einlagensicherung des Bundesverbandes deutscher Banken erhalten Sie außerdem unter www.einlagensicherungsfonds.de. Hier können auch die jeweils aktuellen Sicherungsgrenzen der einzelnen Mitgliedsbanken abgefragt werden.

Private Einlagensicherung bis zum 31.12.2022

Einlagensicherung für Privatanleger

Dieser Einlagensicherungsfonds sichert alle Guthaben von Privatpersonen und privaten Stiftungen ab. Bei den geschützten Einlagen handelt es sich im Wesentlichen um Sicht-, Termin- und Spareinlagen und auf den Namen lautende Sparbriefe.

Schuldscheindarlehen und Namensschuldverschreibungen werden bei Privatanlegern und privaten Stiftungen ebenfalls geschützt.
Die Flessabank hat derartige Papiere nicht im Umlauf.

Wertpapierdepots bleiben in jedem Fall Eigentum der Depotinhaber. Über sie kann weiterhin verfügt werden, sofern der Bank hieran keine Sicherungsrechte zustehen.

Änderung der Einlagensicherung für Bund, Länder, Kommunen und „bankähnlichen Kunden“

Bund, Länder, Kommunen sowie bankähnliche Kunden sind seit dem 1. Oktober 2017 nicht mehr vom freiwilligen Einlagensicherungsfonds geschützt. Für vor dem 1. Oktober getätigte Einlagen dieser Kundengruppen, die über den 1. Oktober 2017 hinaus laufen, gilt ein Bestandsschutz.
Unter „bankähnlichen Kunden“ sind neben Kreditinstituten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 CRR (Capital Requirements Regulation) auch Finanzinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 CRR und Wertpapierfirmen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 MiFiD (Markets in Financial Instruments Directive) zu verstehen. Dies sind Finanzholdinggesellschaften, Zahlungsinstitute, Vermögensverwaltungsgesellschaften und Unternehmen, die im Kreditgeschäft, dem Factoringgeschäft, dem Finanzierungsleasing, im Handel mit Finanzinstrumenten, dem Emissions- oder Platzierungsgeschäft, der Corporate Finance Beratung, der Portfolioverwaltung sowie im Depotgeschäft tätig sind.

Änderung der Einlagensicherung für Unternehmen, institutionelle Anleger und „halbstaatliche Stellen“

Ab dem 1. Januar 2020 neu erworbene Einlagen von Unternehmen, institutionellen Anlegern und halbstaatlichen Stellen mit einer Laufzeit von über 18 Monaten werden nicht mehr durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds geschützt.
Auch hier gilt der Bestandsschutz für Einlagen, die vor dem 1. Januar 2020 getätigt wurden.

Private Einlagensicherung ab 01.01.2023

Mit der Reform des Statuts stellt sich der Einlagensicherungsfonds grundlegend neu auf. Er fokussiert sich auf seine Kernaufgabe: auf den Schutz der Einleger, die ihn wirklich benötigen.

Einlagensicherung von Privatpersonen, Stiftungen und GbRs

Dieser Einlagensicherungsfonds sichert alle Guthaben von Privatpersonen, Stiftungen und GbRs ab. Bei den geschützten Einlagen handelt es sich im Wesentlichen um Sicht-, Termin- und Spareinlagen und auf den Namen lautende Sparbriefe.

Beispiele sind hier: Privatpersonen, Einzelkaufleute, Wohnungseigentümergemeinschaften usw.

Ab 1. Januar 2023 beträgt die derzeitige Sicherungsgrenze für diese Gruppe 5 Mio. Euro je Kunde.

Für bis zum 31.12.2022 getätigte Einlagen gilt ein Bestandsschutz.

Einlagen von nichtfinanziellen Unternehmen, institutionellen Kunden, Organisationen ohne Erwerbszweck, Verbänden und Kammern

Ab 1. Januar 2023 neu erworbene Einlagen von nichtfinanziellen Unternehmen, institutionellen Kunden, Organisationen ohne Erwerbszweck, Verbänden und Kammern mit einer Laufzeit von über 12 Monaten werden nicht mehr durch den freiwilligen Einlagensicherungsfonds geschützt.

Beispiele sind hier Unternehmen der Realwirtschaft, Industrieunternehmen, Sozialversicherungen, Vereine und Kirchen usw.

Ab 1. Januar 2023 beträgt die derzeitige Sicherungsgrenze für diese Gruppe 26.008.000,00 Euro je Kunde.

Auch hier gilt der Bestandsschutz für Einlagen, die vor dem 1. Januar 2023 getätigt wurden.